Warnung!
Der
Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt
auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte
aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines
geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.
1. Mit der Übernahme des Pfandes und der Entgegennahme des
Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird zwischen dem
Verpfänder und dem Pfandleiher ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen,
der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den
sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie diesen
Geschäftsbedingungen unterliegt.
2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies
Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit
das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen gehört,
versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines
Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von
jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem
Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann
sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit
der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt,
hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die
im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe
des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des
Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat
der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die
Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft macht, oder ist er zur
Herausgabe verurteilt, so gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das
gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits
veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden
höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so
haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung der vereinbarten Darlehenssumme einschließlich der
Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des
Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der
Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher
ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur
Auslösung des Pfandes zu prüfen, sowie nicht dem Pfandleiher Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung
und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6. Der Verpfänder hat dem Pfandleiher einen Verlust des Pfandscheines
unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die
Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das
Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend
glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine
Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei
grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7. Die vertraglich vereinbarten Zinsen sowie die Unkostenvergütung, die
nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat
voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann
mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch
öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits
einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es,
falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden
Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft
gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig,
dass die Androhung der Versteigerung – ausgenommen die gesetzlich
vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über
das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben,
unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand
erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen
Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der
Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht
auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der
Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens
verpfändet, ist der Pfandleiher im Fall der Verwertung des Pfandes
berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den
Versteigerungserlös abzurechnen.
9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen
Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.
Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug
des Darlehens, der Zinse, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen
Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden,
verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb von 2 Jahren nach der
Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der
zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Darlehensbetrag mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € gegen Feuer-
und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen
gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder
Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für
Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist
ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei
Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des
Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den
Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden
ist.
11. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über
die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem
Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden
Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der
Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor
dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der Versand
erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes
gilt der Haftungsausschluss nach Ziffer 10. Schecks, Wechsel oder
sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
12. Der Verpfänder ist mit der Speicherung seiner persönlichen Daten
durch den Pfandleiher für die Dauer des Pfandkreditvertrages bis zum
Zeitpunkt der Auslösung bzw. bis zum Zeitpunkt der vollständigen
Verwertung des Pfandgutes einverstanden. Der Pfandleiher verpflichtet
sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem
Pfandkreditvertrag zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Angabe falscher Personendaten ist der
Pfandleiher zur Weiterleitung der persönlichen Daten gemäß §§ 27 ff
BDSG berechtigt.
13. Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des
auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Pfandleihers. Es gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss der Gesetze über internationale Rechtsgeschäfte, und zwar
auch dann, wenn der Verpfänder seinen Sitz im Ausland hat. Ist der
Verpfänder Vollkaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte
Person, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten das Amtsgericht in Uelzen. Dasselbe gilt, wenn der Verpfänder keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder
teilweise verlieren so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Ergänzungen und Nebenabreden
bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung der
Schriftformklausel selbst.